Ab dem 19. Juni 2026 müssen Unternehmer im Fernabsatz eine digitale Widerrufsfunktion („Widerrufsbutton“) bereitstellen. Damit sollen Verbraucher einen Vertrag ebenso einfach widerrufen können, wie sie ihn abgeschlossen haben. An dem bisherigen 14-tägigen
Besondere Bedeutung kommt der konkreten Ausgestaltung des Widerrufsbuttons zu. Die Schaltfläche muss eindeutig beschriftet sein, etwa mit „Vertrag widerrufen“ oder „Widerruf erklären“, sodass der Verbraucher klar erkennen kann, welche rechtliche Erklärung abgegeben wird. Zudem muss der Button leicht auffindbar sein und darf nicht hinter mehreren Zwischenschritten verborgen werden.
Der Widerruf muss vollständig elektronisch möglich sein, ohne dass zusätzliche Hürden geschaffen werden, die über den Bestellprozess hinausgehen. Es dürfen nur solche Angaben verlangt werden, die zur Identifizierung des Vertrags erforderlich sind. Nach Absenden des Widerrufs muss der Verbraucher eine elektronische Bestätigung erhalten, etwa per E-Mail oder über eine Bestätigungsseite. Sie sollten daher Ihre Bestellprozesse rechtzeitig überprüfen und anpassen, da bei fehlender oder fehlerhafter Umsetzung wettbewerbsrechtliche Risiken drohen.
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