Zur Umsatzbesteuerung von Leistungen eines gemeinnützigen Sportvereins

„1. Die Verwaltungspraxis zur Nichtsteuerbarkeit der von Sportvereinen gegenüber ihren Mitgliedern erbrachten Leistungen widerspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und dem Unionsrecht.

  1. Zu den Fragen, ob ein Sportverein gegenüber seinen Mitgliedern eine einheitliche Leistung oder mehrere eigenständige Leistungen erbringt und ob es sich dabei um einen steuerfreien oder einen dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Umsatz handeln kann.“

(BFH, Urteil vom 13.11.2025, V R 4/23, juris)

Erläuterungen

Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein aus dem Bereich des Breitensports. Der Verein unterhielt u.a. eine Herrenfußballmannschaft, deren Spiele gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes besucht werden konnten. Die Fußballmannschaft wurde als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb des Vereins geführt. Neben den Eintrittsgeldern erzielte der Verein zudem Pachteinnahmen; sowohl für die Eintrittsgelder als auch für die Pacht stellte er Umsatzsteuer in Rechnung.

Zudem behandelte der Kläger die von seinen Vereinsmitgliedern entrichteten Mitgliedsbeiträge als umsatzsteuerpflichtig und unterwarf sie – unter Berufung auf die Richtlinie 2006/112/EG (MwStSystRL) – dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Im Streitzeitraum ließ der Kläger einen neuen Kunstrasenplatz errichten. Hierfür fiel Umsatzsteuer an, deren Vorsteuerabzug der Kläger begehrte.

Im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung vertrat die Betriebsprüfung die Auffassung, die Mitgliedsbeiträge unterlägen nicht der Umsatzsteuer und versagte dementsprechend des Vorsteuerabzug. Zur Begründung berief sie sich auf das BMF-Schreiben vom 04.02.2019 (BStBl. I 2019, 115), wonach echte Mitgliedsbeiträge regelmäßig nicht als Entgelt für konkrete, individuell zurechenbare Leistungen anzusehen seien, sondern als nicht steuerbarer Vereinsbeitrag.

Das FG als Vorinstanz folgte im Ergebnis der Sichtweise der Finanzverwaltung und wies die Klage insoweit ab.

Anmerkungen

Der BFH hob das Urteil des FG auf und verwies es zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück.

Der BFH stellt im Besprechungsurteil klar, dass die in der Praxis verbreitete Behandlung von Mitgliedsbeiträgen gemeinnütziger Sportvereine als (regelmäßig) nicht steuerbar unzutreffend ist. Besonders deutlich wird dies in Rn. 18 der Urteilsbegründung, in der der BFH die bislang von der Finanzverwaltung vertretene Sichtweise – namentlich gestützt auf das BMF-Schreiben vom 04.02.2019 – als unionsrechtlich verfehlt einordnet. Die Verwaltungspraxis gehe von einem zu engen Verständnis des Leistungsaustauschs aus: Sie knüpfe die Steuerbarkeit im Kern daran, dass der Mitgliedsbeitrag nur dann Entgelt sei, wenn ihm eine klar individualisierbare Einzelleistung gegenüberstehe.

Dem hält der BFH entgegen, dass nach der Systematik der MwStSystRL auch eine mitgliedschaftlich vermittelte, fortlaufende Leistungsgewährung (typischerweise: Nutzung/Teilnahme an den Vereinsleistungen) ein hinreichend unmittelbares Austauschverhältnis begründen könne; der Mitgliedsbeitrag könne damit sehr wohl die Gegenleistung für eine Leistung des Vereins an seine Mitglieder sein. Damit widerspricht der BFH dem Ansatz, „echte“ Mitgliedsbeiträge seien typisierend außerhalb des Umsatzsteuerrechts anzusiedeln.

Zugleich betont der BFH, dass aus der möglichen Steuerbarkeit der Mitgliedsbeiträge nicht automatisch der konkrete Steuersatz oder die Reichweite von Steuerbefreiungen folgt. Maßgeblich sei eine präzise umsatzsteuerliche Einordnung der vom Verein gegenüber seinen Mitgliedern erbrachten Leistungen (insbesondere: ob eine einheitliche Leistung oder mehrere selbständige Leistungen vorliegen und ob Befreiungs-/Ermäßigungsvorschriften eingreifen). Gerade diese Einordnung lässt sich nach Auffassung des BFH im Streitfall jedoch nicht abschließend treffen.

Der BFH konnte nicht in der Sache durchentscheiden, weil der Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt war. Es fehlten tragfähige Feststellungen dazu, welche konkreten Rechte und Vorteile die Mitgliedschaft vermittelte, wie die Beitragsstruktur ausgestaltet war und in welchem Umfang die Beiträge (aus Sicht eines Durchschnittsmitglieds) der Gegenleistung für eine sportbezogene Leistungsgewährung des Vereins dienten. Ohne diese Tatsachengrundlage kann weder belastbar beurteilt werden, ob und in welchem Umfang ein steuerbarer Leistungsaustausch vorliegt, noch ob (und ggf. welche) unions- bzw. nationalrechtlichen Steuerbefreiungen oder Steuersatzermäßigungen greifen. Der BFH verweist die Sache daher an die Vorinstanz zurück, damit diese die fehlenden Feststellungen nachholt und auf dieser Basis die umsatzsteuerliche Behandlung der Mitgliedsbeiträge (und die daraus folgenden Konsequenzen) erneut bewertet.

Praxishinweise

Der BFH hat das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung zurückverwiesen. Die Sache ist also noch nicht entschieden. Vieles spricht dafür, dass die Entscheidung zu einer weitergehenden Umsatzsteuerbarkeit von Mitgliedsbeiträgen führen wird, als dies in der bisherigen Verwaltungspraxis der Fall gewesen ist. Betroffen wären davon freilich nicht nur Sportvereine, sondern Vereine aller Art, mit ggf. beträchtlichen Folgen, so auch die Berufsverbände.

Aus dem Urteil geht hervor, dass mit der Gemeinnützigkeit an sich keine automatische Umsatzsteuerfreiheit einhergeht. Ob Mitgliedsbeiträge und sonstige Einnahmen steuerbar sind und ob eine Steuerbefreiung (insbesondere nach § 4 Nr. 22 UStG) oder der ermäßigte Steuersatz eingreift, ist jeweils einzelfallbezogen zu beurteilen. Aus dem Urteil geht zudem hervor, dass der Anwendungsbereich der deutschen Befreiungsvorschrift für sportliche Veranstaltungen spürbar enger gefasst ist als die unionsrechtlichen Vorgaben der MwStSystRL. Nach der Entscheidung hätte eine weiter gefasste nationale Befreiung eine Umsatzsteuerbelastung von Sportvereinen in vergleichbaren Konstellationen vermeiden können.

Die Verwaltung hält nach bisheriger Kenntnis noch an der bestehenden Verwaltungspraxis fest. Vereine können sich daher zunächst weiterhin auf die bestehende Verwaltungsauffassung stützen, müssen jedoch damit rechnen, dass diese – auch für noch offene Veranlagungszeiträume – an die BFH-Rechtsprechung angepasst wird. Vereine, die Mitgliedsbeiträge bislang nicht der Umsatzsteuer unterworfen haben, sollten deshalb frühzeitig die umsatzsteuerliche Qualifikation ihrer Beiträge sowie die Anwendbarkeit möglicher Befreiungen/Ermäßigungen auf Grundlage der BFH-Maßstäbe überprüfen.

 

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