Erhält ein nach Durchschnittssätzen versteuernder Landwirt Förderzahlungen wegen der Erfüllung besonderer Tierwohlmaßnahmen, die ihrerseits der Regelbesteuerung unterliegen, so muss für die Geltendmachung eines Vorsteueranspruchs eine eindeutige und direkte Zuordnung der Eingangsumsätze
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