Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen – Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last

  1. Für die Änderbarkeit von Versorgungsleistungen als Voraussetzung für die Annahme einer dauernden Last nach der für bis zum 31.12.2007 abgeschlossene Verträge geltenden Rechtslage genügt es nicht, wenn substantiell nur eine Änderbarkeit zugunsten
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