Afrikanische Schweinepest (ASP): Dynamisches Seuchengeschehen

Verbreitungsrisiko Speisereste – Sensibilisierung Saisonarbeitskräfte

Bei der Verbreitung der ASP spielt der Faktor Mensch eine entscheidende Rolle. Das Virus ist sehr widerstandsfähig und überlebt in frischem, gefrorenem, gepökeltem und geräuchertem Fleisch sowie Wurstwaren. Vor diesem Hintergrund ist es wichtig, dass Saisonarbeitskräfte erneut und immer wieder sensibilisiert werden, Speisereste sachgerecht zu entsorgen bzw. keine Fleisch- und Wurstwaren einzuführen.

Entsprechende Informationsblätter stehen in verschiedenen Sprachen zur Verfügung:

Informationsblatt ASP Saisonarbeitskräfte, deutsch
Informationsblatt ASP Saisonarbeitskräfte, polnisch
Informationsblatt ASP Saisonarbeitskräfte, rumänisch
Informationsblatt ASP Saisonarbeitskräfte, ukrainisch
Informationsblatt ASP Saisonarbeitskräfte, ungarisch
Informationsblatt ASP Saisonarbeitskräfte, kroatisch
Informationsblatt ASP Saisonarbeitskräfte, bulgarisch

Unabhängig von der wichtigeb Sensibilisierung von Saisonarbeitskräften gilt, dass Küchenabfälle oder Essensreste grundsätzlich nicht an Haus- oder Wildschweine verfüttert werden dürfen! In diesem Zusammenhang kommt immer wieder die Haltung von Minipigs, Hängebauchschweinen, anderen Schweinen in „Hobbyhaltung“ und Kleinstbeständen zum Eigenbedarf zur Sprache. Das Landesuntersuchungsamt hat hierzu ein Merkblatt veröffentlicht.

 

Schutzzaun zur Verhinderung der Ausbreitung

Der Anti-ASP-Elektrozaun wird kontinuierlich erweitert. Der Zaun soll verhindern, dass Schwarzwild aus den Kerngebieten weiterzieht. Außerdem sollen Tiere, die den Rhein entlang stromabwärts getrieben werden, nicht zu den landwirtschaftlichen Flächen in der Nähe gelangen.

Seitens der Zaunbauer wurde zugesichert, die eventuellen Einschränkungen für die nebenliegenden Acker- und Weinbergsflächen so gering wie möglich zu halten. Es ist darauf zu achten, dass er nicht irrtümlich bei der Bewirtschaftung beschädigt und damit die Schutzfunktion gefährdet wird. Regelmäßige Kontrollen überprüfen die Funktionsfähigkeit des Zauns.

 

Die Funde mehrerer mit der Afrikanischen Schweinepest (ASP) infizierter Wildschweine im hessischen Rheingau-Taunus-Kreis und auf der Mariannenaue im Rhein im Dezember haben auch Auswirkungen auf diese Rheinseite. Dagegen konnten rund um Gerolsheim die Sperrzonen wieder aufgehoben werden.

 

Welche Zonen werden im aktuellen Seuchenfall unterschieden?

Um die Fundorte der infizierten Wildschweine wurde unterschiedliche Restriktionszonen eingerichtet in denen bestimmte Auflagen gelten. Rund um die Hausschweinebestände, in denen das ASP-Virus nachgewiesen wurde, gelten in einem bestimmten Radius strikte Auflagen für schweinehaltende Betriebe.

Sperrzone II: ca. 15 km Radius um den Fundort von ASP-infizierten Wildschweinen

Kernzone: kleinere Zone innerhalb der Sperrzone II direkt um den Fundort von ASP-infizierten Wildschweinen

Sperrzone I: umgibt die Sperrzone II mit einem zusätzlichen Radius von ca. 10 km

Sperrzone III: Überwachungsbereich rund um ASP-Fälle in Hausschweinebeständen

Eine Übersicht über alle geltenden Restriktionszonen bietet die interaktive Karte
des Friedrich-Löffler-Instituts. (Quelle: https://tsis.fli.de, Stand 20.12.2024).

 

Für mehr Informationen zu den einzelnen Landkreisen klicken Sie hier:

Alzey-Worms

 

Bad Dürkheim

 

Donnersbergkreis

 

Mainz-Bingen

 

Rhein-Pfalz-Kreis

 

Es gibt zwar derzeit kein generelles Bewirtschaftungs- und Ernteverbot in der Sperrzone II, dennoch wird seitens des rheinland-pfälzischen Landwirtschaftsministeriums dringend angeraten, folgende Empfehlungen umzusetzen:

  • Bei der Bewirtschaftung sollte unbedingt darauf geachtet werden, das Schwarzwild in den betroffenen Gebieten nicht zu stören und zu versprengen.
  • Vor der Ernte sollten Flächen mit Drohnen und Wärmebildkameras abgeflogen werden.
  • Werden lebende Wildschweine auf zu beerntenden Flächen gefunden, soll die Ernte so erfolgen, dass die Tiere möglichst ruhig in ihre Einstände wechseln und die Rotten nicht gesprengt werden.
  • Die Sichtung der lebenden Wildschweine sollte dem Veterinäramt des Kreises im Restriktionsgebiet gemeldet werden.
  • Wird ein Wildschweinkadaver gefunden, ist der Kadaverfund unverzüglich dem Veterinäramt zu melden, damit dieser auf ASP beprobt und unschädlich beseitigt werden kann.
  • Der Kadaver soll nicht berührt oder in seiner Position verändert werden.

 

Auswirkungen auf die Jagdgenossenschaft

Durch die ASP ergeben sich auch viele Fragestellungen zu möglichen Konsequenzen für die Jagdgenossenschaften, die im Folgenden näher beleuchtet werden.

1. Kündigungsrecht des Jagdpächters

Bei dem Jagdpachtvertrag handelt es sich um einen zivilrechtlichen Vertrag, bei dem die Jagdrechtsinhaber das Jagdsausübungsrecht verpachten. Die Regelungen zu den Pachtverhältnissen sind in den §§ 535 ff BGB, wenn keine Spezialnormen vorrangig anzuwenden sind. Nach den Jagdgesetzen besteht für den Ausbruch einer Tierseuche kein Kündigungsrecht, sondern für die Jagdausübungsberechtigten gemäß § 33 Abs. 3 LJG-Rlp die Pflicht der Mitwirkung zur Bekämpfung der Tierseuche.
Rechtlich gesehen, stellt der Ausbruch der Tierseuche eine höhere Gewalt dar. Dies berechtigt aber nicht den Pächter, den Vertrag fristlos zu kündigen. Gemäß § 581 i.V.m. § 543 Abs. 1 BGB kann im Einzelfall und unter Abwägung beiderseitigen Interessen das Vertragsverhältnis gekündigt werden, wenn die Fortsetzung des Pachtverhältnisses nicht bis zum vereinbarten Zeitablauf zugemutet werden kann. Bei der Unzumutbarkeitsprüfung ist zu berücksichtigen, dass das in der Allgemeinverfügung verhängte Jagdverbot nur vorübergehend gilt, während der Jagdpachtvertrag eine Vertragslaufzeit von 5 – 8 Jahre in Rheinland-Pfalz haben muss. Ein vorübergehendes Jagdverbot rechtfertigt nicht zu einer fristlosen Kündigung, zumal die Jagdpächter mit dem Vertrag nicht nur die Bejagungsrecht, sondern auch die Hegepflicht übernommen haben.
Kündbar ist der Vertrag ausschließlich, wenn in dem Jagdpachtvertrag für den Jagdpächter ein Sonderkündigungsrecht bei Ausbruch der Tierseuche vereinbart worden ist. Die Fachgruppe Jagdgenossenschaften hatte bereits im Jahr 2018 hiervon per Rundschreiben eindringlich abgeraten.

2. Jagdpachtminderung

Gegenstand des Jagdpachtvertrags ist das Jagdausübungsrecht. Bekommt die Mietsache während der Mietzeit einen Mangel, der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch der Sache aufhebt, so ist der Mieter gemäß § 536 Abs. 1 BGB von der Entrichtung der Miete befreit. Tritt während der Mietzeit ein Mangel auf, der die Tauglichkeit mindert, so kann die Miete gemindert werden. Diese Vorschrift ist auch auf das Jagdpachtverhältnis anwendbar. Da dem Jagdpächter aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Anordnung die Jagdausübung untersagt ist, liegt ein Mangel vor. Der Jagdpächter hat weiterhin das Jagdausübungsrecht einschließlich des Rechts zur Hege und Aneignung. Die aktive Bejagung ist ein wesentlicher Bestandteil des Jagdausübungsrechts, die durch das Jagdverbot vorübergehend beschränkt ist. Somit kann der Jagdpachtzins gemindert werden. Dabei ist zu beachten, dass das Jagdverbot nicht in eine Zeit fällt, in der eine Schonzeit besteht oder die Abschusspläne bereits erfüllt waren. In Rheinland-Pfalz hatten wir immer einen zu hohen Schwarzwildbestand, so dass in Anbetracht der Gefahr eines Seuchenausbruchs ganzjährig gejagt werden darf. Da der Seuchenausbruch erst drei Monate nach Beginn des Jagdjahres aufgetreten ist, kann keine Erfüllung der Abschusspläne erfolgt sein. Somit besteht ein Minderungsanspruch des Jagdpächters.

Bei der Höhe der Minderung des Jagdpachtzinses ist zu berücksichtigen, dass die Jagd auf Wildscheine in der Sperrzone keinen Wert mehr hat. Wildschweine oder deren Wildbret darf nicht mehr verbracht werden. Diesen Wertverlust auf Grund des Seuchenausbruchs liegt im Betriebsrisiko des Jagdpächters, welches er selbst zu tragen hat. Der Verpächter des Jagdreviers haftet nicht für den Wert des Jagderfolgs.
Gemäß § 6 Abs. 9 TierGesG (Tiergesundheitsgesetz) kann der Jagdausübungsberechtigte, dem wegen angeordneter Maßnahmen ein erhöhter Aufwand entsteht oder die Jagdausübung verboten oder beschränkt ist, kann einen angemessenen Schadensersatz nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über die Inanspruchnahme als Nichtstörer verlangen. Bisher sind noch keine dementsprechenden Äußerungen der Landesregierung erfolgt. Der Jagdausübungsberechtigte darf sich nicht bereichern, d.h. wenn er Schadensersatzleistungen bekommt, kann er nicht zusätzlich noch den Pachtzins mindern.

3. Wildschadenersatz

Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität hat auf seiner Internetseite Informationen zur ASP für Jäger und Landwirte zusammengestellt. Für den Wildschadensersatz in den Restriktionsgebieten mit Jagdverbot ist folgendes zu entnehmen:

„Wird aus tierseuchenrechtlichen Gründen ein Jagdverbot angeordnet, so kann Wildschaden entstehen. Der Jagdausübungsberechtigte ist in diesem Fall nicht entschädigungspflichtig. Eigentümer von Grundflächen, an denen es aufgrund der angeordneten Jagdruhe zu Wildschaden gekommen ist, können einen Entschädigungsanspruch gegen die anordnende Behörde geltend machen, wenn im jeweiligen Einzelfall der aus dem Jagdverbot resultierende Wildschaden zu einer unzumutbaren Belastung führt, der nicht durch andere Maßnahmen abgeholfen werden kann. Dabei muss nachgewiesen werden, dass der Wildschaden in der Zeit des Jagdverbots entstanden ist, dieses kausal für den Wildschaden ist und er ohne das Jagdverbot hätte verhindert werden können.“

Dies bedeutet, dass der Wildschaden von dem Landkreis zu ersetzen ist.
Anspruchsberechtigt sind die Jagdgenossen. Daher ist den Jagdgenossenschaften zu raten, sich auf diese Regelung zu berufen und die Jagdgenossen an die Landkreise zu verweisen. Der Wildschaden sollte wie bei einem normalen Wildschadensverfahren bei der Verwaltung angemeldet werden.

4. Entschädigung für Jagdgenossenschafft bzw. Eigenjagdbesitzer

Gemäß § 6 Abs. 9 TierGesG sind anspruchsberechtigt die Jagdausübungsberechtigte, die einen erhöhten Aufwand wegen der Maßnahmen haben oder die Jagd verboten bzw. eingeschränkt worden ist. Somit wird allen Jagdpächter und die Eigenjagdbesitzer, die von den Maßnahmen betroffen sind, angemessene Entschädigungsleistungen gewährt. Jagdgenossenschaften, die selbst den Jagdbezirk bewirtschaften, haben ebenfalls einen Entschädigungsanspruch.
Wurde das Anlegen einer Jagdschneise angeordnet, so können die landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Grundstückseigentümer / Jagdgenossen einen Anspruch gemäß § 6 Abs. 8 TierGesG zum Anspruch berechtigt sein. Dieser Anspruch steht auch den Landpächtern zu.
Gewähren diese Paragraphen noch keinen Anspruch, kommt ggf. der Auffangtatbestand gemäß 39 a TierGesG zum Tragen. Danach ist jeder zu entschädigen, bei denen die Einschränkungen des Eigentums zu unzumutbaren Belastungen führen.
Auf diesen Auffangtatbestand können sich auch die Jagdgenossenschaften berufen, wenn die Jagdpacht gemindert worden ist.