Rückgabe von Neuanpflanzungsgenehmigungen ab sofort möglich

Für Neuanpflanzungsgenehmigungen, die vor dem 01.01.2025 erteilt wurden, gilt: Erzeuger können diese Genehmigungen komplett oder auch teilweise sanktionsfrei zurückgeben, wenn sie der zuständigen Behörde (in RLP ist das jeweilige Weinbauamt der Landwirtschaftskammer / LWK) vor 

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