Bodenrichtwert bei land- und forstwirtschaftlicher Nutzbarkeit des Grundstücks

BFH, Beschluss vom 20.01.2026 – II B 50/25, www.bundesfinanzhof.de

„1. Unterschiede zwischen den Entwicklungszuständen des Bodenrichtwertgrundstücks und des zu bewertenden Grundstücks (§ 247 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BewG) sind nur dann zu berücksichtigen, wenn kein gültiger Bodenrichtwert gemäß § 247 Abs. 1 Satz 1 BewG existiert. Liegt ein 

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