Wassercent: Infoschreiben SGD Süd | Frist Entnahmeprognose 1. März

Im vergangenen Jahr wurde das Wasserentnahmeentgelt in Rheinland-Pfalz auf die Land- und Forstwirtschaft ausgeweitet. Der „Wassercent“ wird damit auch für die Wasserentnahme aus dem Grundwasser und oberirdischen Gewässern zur land- oder

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forstwirtschaftlichen Beregnung fällig.

In diesem Zusammenhang muss jeder Entgeltpflichtige jährlich bis zum 1. März die zu erwartende Wasserentnahme im laufenden Jahr angeben. Es handelt sich dabei um eine Ausschlussfrist, d. h. nach dem 1. März ist keine Abgabe der Erklärung mehr möglich und die Entnahmemenge wird seitens der Behörde geschätzt. Die Prognoseerklärung erfolgt über die Fachanwendung eWaCent.

Im Hinblick darauf hat die SGD Süd – auf Bitten des Bauern- und Winzerverbandes Rheinland-Pfalz Süd e.V. – die ab dem Jahr 2025 grundsätzlich geltenden Verpflichtungen noch einmal zusammengefasst und eine Kurzanleitung zur Fachanwendung eWaCent erstellt.

Weitere Informationen zum Wasserentnahmeentgelt gibt es auf der Website der SGD Süd und auch im Informationsschreiben der SGD SÜD

Ansprechpartnerin bei der Behörde ist Ines Natho: ines.natho@sgdsued.rlp.de | (0 63 21) 99 29 41

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