„Ist ein Nießbrauch zum Zeitpunkt der Veräußerung eines Erbbaurechts bestellt, jedoch noch nicht eingetragen, ist der Wert des Nießbrauchsrechts in die Bemessung der Gegenleistung für grunderwerbsteuerliche Zwecke einzubeziehen.“
Erläuterungen
Dem Urteil liegt die Rechtsfrage
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