Herstellung von Alkohol durch einen Obstlandwirt mit angeschlossener Brennerei unterliegt nicht der Versteuerung nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 UstG

  1. Baut ein Landwirt mit angeschlossener Brennerei Obst an, das er teilweise verkauft und teilweise mittels einer Destillieranlage zu Alkohol verarbeitet, so unterliegt die Lieferung des Alkohols an Kunden nicht der
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